GOÄ & Impfung: Rechtssichere Abrechnung, Beratung und praktische Checkliste
Kurz, prägnant und praxisnah: Wie Sie Impfleistungen nach GOÄ korrekt abrechnen, welche Ziffern relevant sind und worauf Sie bei Reise- oder IGeL‑Impfungen achten müssen — inklusive Dokumentations- und Abrechnungstipps für den Praxisalltag.
Warum das Thema „goä impfung" jetzt wichtig ist
Impfungen gehören zu den häufigsten Leistungen in der Praxis und sind gleichzeitig ein häufiger Anlass für Abrechnungsfehler. Die Abrechnung nach GOÄ ("goä impfung") erfordert Wissen über die zutreffenden Ziffern, Kombinationsmöglichkeiten mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen sowie die richtige Dokumentation. Fehler können zu Honorarausfällen oder Rückforderungen führen — mit einfachen Regeln vermeiden Sie das.
Welche GOÄ‑Ziffern kommen bei Impfungen typischerweise zum Einsatz?
Grundsätzlich werden Impfleistungen in der GOÄ über spezifische Impfziffern abgerechnet. Wichtige Punkte:
- Impfziffern 375–378 werden üblicherweise für Schutzimpfungen verwendet. Diese Ziffern decken die eigentliche Injektion/Applikation und die zugehörige Leistung ab.
- Beratung und Anamnese können zusätzlich mit allgemeinen GOÄ‑Ziffern (z. B. Ziffer 1 für ärztliche Beratung) abgerechnet werden, wenn ein ausführliches Aufklärungsgespräch stattfindet.
- Untersuchungen zur Prüfung der Impffähigkeit (z. B. körperliche Untersuchung, Relevanz von Begleiterkrankungen) sind gesondert zu prüfen und ggf. mit entsprechenden Untersuchungscodes abzurechnen.
- Wiederholungsrezepte, Schriftverkehr oder Reisenotizen können zusätzliche Abrechnungen erlauben (z. B. Ziffern für Wiederholungsverordnungen oder Beratung vor Reisen).
Für die genaue Zuordnung und aktuelle Details lohnt sich die Rückfrage in der PVS oder ein Blick in die Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Kombinationen: Beratung, Impfung und Mehrfachleistungen
Bei einer Impfung können mehrere Leistungen nebeneinander anfallen. Wichtig ist:
- Die ärztliche Beratung ist gesondert zu bewerten, wenn sie über eine kurz gehaltene Einweisung hinausgeht (z. B. Reiseimpfberatung, Nebenwirkungsaufklärung). In diesem Fall ist eine Abrechnung nach GOÄ‑Beratungscodes möglich.
- Die eigentliche Impfapplikation wird über die Impfziffern abgerechnet; Materialkosten (Spritzen, Impfstoff) sind in der Regel separat zu berücksichtigen, insbesondere bei IGeL/privat abgerechneten Impfungen.
- Bei komplexen Fällen (z. B. umfangreiche Vorerkrankungsabklärung) ist die Nutzung eines höheren Steigerungsfaktors begründbar — dies sollte in der Dokumentation nachvollziehbar sein.
IGeL‑ und Reiseimpfungen: Tipps für Privatabrechnung
Reiseimpfungen und Impfungen, die nicht kassenärztlich erstattungsfähig sind, werden häufig privat nach GOÄ abgerechnet (IGeL-Leistungen). Hinweise:
- Weisen Sie Patienten vorab schriftlich auf freie Wahl, Kosten und Erstattungsmöglichkeiten hin.
- Dokumentieren Sie Impfempfehlung, Risikoaufklärung und Einwilligung — das erleichtert die spätere Abrechnung und dient der Rechtssicherheit.
- Informieren Sie Patienten über eventuell anfallende Materialkosten und zeigen Sie diese transparent auf.
Steigerungsfaktor: Wann und wie begründen?
Die GOÄ erlaubt die Anwendung eines individuellen Steigerungsfaktors oberhalb des einfachen Satzes, wenn die Leistungserbringung dies rechtfertigt (z. B. erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeit). Für Impfungen kann ein erhöhter Faktor z. B. bei umfangreicher Reiseberatung, komplexer Anamnese oder Impfstoffknappheit relevant sein.
Wichtig: Jede Erhöhung über den einfachen Satz muss begründet und in der Rechnung dokumentiert werden (kurzer Begründungssatz genügt).
Dokumentation: Was in der Patientenakte nicht fehlen darf
- Indikation für die Impfung (z. B. Reise, Beruf, Empfehlung)
- Aufklärung über Nutzen und Risiken sowie Dokumentation der Einwilligung
- Hersteller, Chargen‑/Lotnummer, Impfstoff, Verfallsdatum
- Applikationsort, Datum und Uhrzeit sowie Namen des impfenden Arztes/Pflegers
- Hinweis auf Nebenwirkungen und vereinbarte Nachsorge
Praxisbeispiele (ohne konkrete Gebührenbeträge)
- Kurze Schutzimpfung ohne ausführliche Beratung: Impfziffer (375–378) wird abgerechnet.
- Reiseimpfberatung mit mehreren Impfempfehlungen: Beratungscode (z. B. GOÄ‑Beratung) + entsprechende Impf‑Ziffern + Materialkosten.
- Komplexe Abklärung bei Impfallergie‑Verdacht: Untersuchungscodes + ausführliche Beratung (mit Begründung für erhöhten Steigerungsfaktor) + ggf. Impfung/alternativer Schutz.
Fehlervermeidung: Checkliste für die Abrechnung von goä impfung
- Vor der Leistung: Indikation klären und Kostenträgerfrage (kassenärztlich vs. privat) prüfen.
- Aufklärung und Einwilligung dokumentieren — besonders bei IGeL und Reiseimpfungen.
- Ziffernwahl prüfen: Impfziffern 375–378 für die Applikation; zusätzliche Beratungs‑/Untersuchungsziffern bei Bedarf.
- Begründung für Steigerungsfaktor in die Rechnung aufnehmen, wenn verwendet.
- Chargen‑ und Herstellerangaben vollständig dokumentieren.
Weiterführende Quellen und Links
Zur Vertiefung empfehlen sich die offiziellen Abrechnungshinweise und Verbandsinformationen:
- Bundesärztekammer – GOÄ‑Ratgeber: Abrechnung von Impfungen
- Deutsches Ärzteblatt – GOÄ‑Ratgeber Abrechnung von Impfungen
- Abrechnungsstelle – GOÄ: Impfung & Impfberatung korrekt abrechnen
Fazit
Die korrekte Abrechnung einer "goä impfung" setzt systematische Vorgehensweise, saubere Dokumentation und die richtige Kombination von Impfziffern mit Beratungs‑ und Untersuchungsleistungen voraus. Nutzen Sie die offiziellen Leitlinien der Bundesärztekammer und die Praxis‑Tipps in diesem Artikel, um Honorarausfälle zu minimieren und rechtssicher abzurechnen.
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